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Detailergebnis zu DOK-Nr. 74380

Beschluss vom VGH Bayern vom 28.06.2018 zu § 45 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 9 StVO

Autoren
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht
6.4 Verkehrszeichen, Wegweisung

Verkehrsrechtliche Mitteilungen 65 (2018) Nr. 11, S. 87-88

Die Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO für einen begrenzten Zeitraum unterliegt geringeren Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit als die endgültige Anordnung der erprobten Maßnahme. Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die befristete Sperrung der Bundesstraße B 22 im Bereich eines Bergs für Motorradfahrer jeweils an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen. Der Sperrung liegt eine auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Alt. 2 StVO gestützte straßenverkehrsrechtliche Anordnung des Landratsamts vom 16.8.2017 zugrunde, die im Oktober 2017 durch Aufstellen von Verkehrszeichen 255 (Verbot für Krafträder) mit Zusatzzeichen "Sa. So. Feiertags" und "Mofas und Kleinkrafträder frei" vollzogen wurde. Die tageweise Sperrung soll der Erprobung dienen, ob hierdurch eine dauerhafte Entschärfung des als Unfallschwerpunkt eingestuften Straßenabschnitts erreicht werden kann, und erfolgt im Rahmen eines bis 31.12.2018 andauernden "Pilotversuchs".