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Detailergebnis zu DOK-Nr. 75472

Beschluss des VGH Hessen vom 21.05.2019 zu §§ 40, 47 BImSchG; § 65 Abs. 1, 2 VwGO

Autoren
Sachgebiete 3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht
6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz

Verkehrsrechtliche Mitteilungen 66 (2019) Nr. 10, S. 79-80

Ein Fahrzeughalter, der diejenigen Straßen regelmäßig oder zumindest gelegentlich nutzt, für die in einem Luftreinhalteplan als erforderliche Maßnahme zur schnellstmöglichen Einhaltung des maßgeblichen Grenzwerts für NO2 auch Fahrverbote in Betracht zu ziehen sein können, ist durch die Fortschreibung eines Luftreinhalteplans nicht in der Weise in eigenen Rechten unmittelbar und zwangsläufig betroffen, dass er in dem Gerichtsverfahren notwendig beizuladen ist. Da die auch Fahrverbote für (bestimmte) Dieselfahrzeuge umfassende Fortschreibung eines Luftreinhalteplans nicht nur Auswirkungen auf die Anwohner der jeweiligen Straßen, sondern außerdem auf diejenigen Personen hätte, die diese Straßen regelmäßig oder zumindest gelegentlich nutzen und damit einen nicht annähernd individuell bestimmten oder bestimmbaren Adressatenkreis betreffen würde, sprechen prozessökonomische Erwägungen auch gegen eine einfache Beiladung eines derart potenziell betroffenen Fahrzeughalters.