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Detailergebnis zu DOK-Nr. 75988

Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie - Öffentlichkeitsbeteiligung und Rügerecht Privater

Autoren
Sachgebiete 3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht
7.4 Entwässerung, Grundwasserschutz

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 39 (2020) Nr. 16, S. 1177-1186, zahlr. Q

Der Art. 11 I b der RL 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ist dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten erlaubt, für den Fall, dass ein Verfahrensfehler, mit dem eine Projektgenehmigungsentscheidung behaftet ist, keine Veränderung des Inhalts dieser Entscheidung bewirkt haben kann, vorzusehen, dass ein Rechtsbehelf, mit dem die Aufhebung der Entscheidung beantragt wird, nur dann zulässig ist, wenn der Rechtsbehelfsführer wegen des fraglichen Fehlers gehindert war, sein durch Art. 6 dieser Richtlinie garantiertes Recht auf Beteiligung am umweltbezogenen Entscheidungsverfahren wahrzunehmen. Art. 4 der RL 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ist dahin auszulegen, dass er die zuständige Behörde daran hindert, die Prüfung der Einhaltung der in dieser Vorschrift vorgesehenen Pflichten, darunter die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands sowohl der Oberflächen - als auch der Grundwasserkörper, die von einem Projekt betroffen sind, erst nach der Projektgenehmigung durchzuführen. Art. 6 der RL 2011/92/EU ist dahin auszulegen, dass die Informationen, die der Öffentlichkeit im Laufe des Projektgenehmigungsverfahrens zugänglich zu machen sind, die Angaben umfassen müssen, die erforderlich sind, um die wasserbezogenen Auswirkungen des Projekts anhand der insbesondere in Art. 4 I der RL 2000/60/EG vorgesehenen Kriterien und Pflichten zu beurteilen. Art. 4 I b Nr. i der RL 2000/60/EG ist dahin auszulegen, dass von einer projektbedingten Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers sowohl dann auszugehen ist, wenn mindestens eine der Qualitätsnormen oder einer der Schwellenwerte im Sinne von Art. 3 I der RL 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 12.12.2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung überschritten wird, als auch dann, wenn sich die Konzentration eines Schadstoffs, dessen Schwellenwert bereits überschritten ist, voraussichtlich erhöhen wird. Die an jeder Überwachungsstelle gemessenen Werte sind individuell zu berücksichtigen.