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Detailergebnis zu DOK-Nr. 76857

Urteil des OLG Celle vom 05.08.2020 zu §§ 7, 17, 18 StVG; §§ 1, 3, 9, 15 StVO; § 253 BGB, § 287 ZPO

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Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht

Verkehrsrechtliche Mitteilungen 67 (2020) Nr. 1, S. 84

Ein am Straßenrand stehendes Fahrzeug, bei dem das Warnblinklicht eingeschaltet ist, muss ein sich annähernder Fahrzeugführer zum Anlass nehmen, besonders aufmerksam zu sein, gegebenenfalls seine Fahrgeschwindigkeit zu reduzieren und sich gegebenenfalls weiter reaktions-, also insbesondere bremsbereit zu halten. Ein Kraftfahrer hat gemäß §§ 1, 3 Absatz 1 S. 4 StVO seine Fahrweise so einzurichten, dass er auch in der Dunkelheit vor auf der Straße liegengebliebenen Kraftfahrzeugen, mögen sie auch unbeleuchtet sein, rechtzeitig anhalten kann. Der zu einem Unfall (Erstunfall) führende Verkehrsverstoß ist - sofern die übrigen Voraussetzungen der Haftung vorliegen - im Rahmen der nach § 17 Absatz 1, Absatz 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge der Beteiligten eines nachfolgenden Unfalls (Zweitunfall) zu berücksichtigen. Kommt es im Kreuzungsbereich infolge des Verstoßes eines Verkehrsteilnehmers gegen § 9 Absatz 3 S. 1 StVO zu einem Unfall, verlässt der Unfallverursacher sein mittig auf der Kreuzung liegengebliebenes Fahrzeug, ohne Einschalten des Warnblinklichts (§ 15 S. 1 StVO), und kommt es sodann zur Kollision eines nachfolgenden, mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden und gegen das Sichtfahrgebot verstoßenden oder unaufmerksamen Verkehrsteilnehmers mit dem liegengebliebenen Fahrzeug des Erstunfalls, kann die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zwischen den beiden schuldhaft handelnden Verkehrsteilnehmern eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu
Lasten desjenigen ergeben, der den Erstunfall verursacht hat. Der Geschädigte muss einen rechtzeitigen unbedingten Reparaturauftrag darlegen und beweisen, um mit Erfolg einen Nutzungsausfallschaden für den gesamten Zeitraum, in dem sich das Fahrzeug in der Werkstatt befindet, geltend machen zu können. Bei einem Unfall beschädigte Gegenstände wie zum Beispiel eine Brille und eine Jacke unterliegen der Abnutzung, weshalb bei der Schadensbemessung ein Abzug neu für alt vorzunehmen ist. In solchen Fällen ist die Nutzungsdauer zu schätzen und in der Regel eine lineare Abschreibung vorzunehmen.