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Detailergebnis zu DOK-Nr. 78477

Beschluss des LG Flensburg vom 27.05.2021 zu § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB

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Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht

Verkehrsrechtliche Mitteilungen 68 (2021) Nr. 8, S. 62-64

Das Überholen des vom Beschuldigten - der zuvor dicht auf ein vor ihm fahrendes Kfz aufgefahren war, bevor er dieses überholt hatte - geführten Kfz durch eine zivile Polizeistreife und das anschließende Fahren dieser Polizeistreife mit einer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitenden Geschwindigkeit vor dem Beschuldigten stellt ebenso wie das weitere Beschleunigen der Polizeistreife, während der Beschuldigte den Abstand zur Polizeistreife verkürzt, ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine rechtsstaatswidrige Provokation des Beschuldigten zu einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Absatz 1 StGB (Strafgesetzbuch) dar. Es sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis dem Beschuldigten entzogen werden wird (§ 69 StGB). Denn der Beschuldigte ist dringend verdächtig, den Tatbestand des § 315d Absatz I Nr. 3 StGB rechtswidrig verwirklicht zu haben, wobei - wie sich aus § 69 Absatz 2 Nr. 1a) StGB ergibt - die rechtswidrige Verwirklichung dieses Tatbestands dazu führt, dass der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kfz anzusehen ist. Nachdem der Beschuldigte, während die zivile Polizeistreife hinter ihm fuhr, auf der Landesstraße dicht auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug aufgefahren war, bevor er dieses überholt hatte, folgte ihm die Polizeistreife und überholte ihn schließlich. Die Polizeistreife erhöhte ihre Geschwindigkeit auf 134 km/h und begann bei dieser Geschwindigkeit eine Geschwindigkeitsmessung durchzuführen.