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Detailergebnis zu DOK-Nr. 80150

Urteil des BVerwG vom 14.12.2022 – 4 CN 1.22 (OVG Schleswig) zu BauGB §§ 3 II 2, 9 I Nr. 11 u. 15, 214 I 1 Nr. 4, III 2; SchlHGO § 4 III; GG Art. 20 III – Beachtlichkeit des Fehlers der Bekanntmachung eines Bebauungsplans

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
5.5 Radverkehr, Radwege

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 42 (2023) Nr. 9, S. 667-671

Der von § 214 I 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB vorausgesetzte Hinweiszweck verlangt, dass die Bekanntmachung der Genehmigung oder des Beschlusses des Bebauungsplans geeignet ist, das Inkrafttreten des neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsinhalt des Bebauungsplans unterrichten will, ohne weitere Schwierigkeiten zu dem richtigen – bei der Gemeinde ausliegenden – Plan zu führen. Darauf ist der Begriff beschränkt. Er ist nicht darüber hinaus als allgemeine Anforderung an die Bekanntmachung einer Satzung oder ihres Beschlusses zu verstehen. Zum Sachverhalt: Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bebauungsplan, der die Grundlage für einen Rad- und Fußweg schaffen soll. Die Antragsgegnerin, eine nördlich der Elbe gelegene Gemeinde, will zwischen ihrer Ortslage und der Marsch einen Rad- und Fußweg als überörtliche Verbindung schaffen. Der angegriffene Bebauungsplan setzt zwischen dem Weg L. und der S-Straße den in überwiegend östlicher Richtung verlaufenden Weg als Verkehrsfläche fest, nördlich und südlich davon teils öffentliche Grünfläche, teils Fläche für die Landwirtschaft.