Detailergebnis zu DOK-Nr. 79741
Zweckbindung bei der tatsächlichen Verwendung einer SAM
Autoren |
B. Huppertz A. Rebler |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 13.0 Allgemeines |
Verkehrsdienst 68 (2023) Nr. 7, S. 171-179, 2 B, 56 Q
Die gemäß § 3 II Nr. 2 lit. a FZV (Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr) von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen SAM unterliegen nach teils vertretener Ansicht der Zweckbindung: Um ihre Zulassungsbefreiung nicht zu verlieren, dürfen sie danach nicht (auch) zu Transport- oder sonstigen Zwecken verwendet werden. Andererseits ist es in der Praxis nicht unüblich, mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (SAM) auch Gegenstände (über die Baustelle hinaus) zu transportieren, etwa Material in der Schaufel eines Schaufelladers oder eines Baggers (zum Beispiel um Material von oder zur Baustelle zu bringen). Das mag manchmal eine bewusste Entscheidung darstellen, oftmals wird man sich aber auch nichts dabei denken, die SAM "zweckfremd" einzusetzen. Würde die Meinung zutreffen, die Zulassungsfreiheit hinge von der tatsächlich zweckentsprechenden Nutzung ab, könnte ein Verstoß (gegen eine Zweckbindung) aber fatale Folgen haben.