Detailergebnis zu DOK-Nr. 79733
Einen Gang zurückschalten: Mindestpreise für Mietwagen in Deutschland im Kontext der aktuellen Entscheidung des EuGH
Autoren |
C. Jürschik-Grau H. Schulte |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 42 (2023) Nr. 16, S. 1227-1232, zahlr. Q
Derzeit wird in vielen deutschen Städten kontrovers diskutiert, ob und unter welchen Voraussetzungen für den Mietwagenverkehr Mindestbeförderungsentgelte festgelegt werden können. Anlass dafür ist die im Zuge der PBefG-Novelle neu geschaffene Regelung des § 51a I PBefG (Personenbeförderungsgesetz), die unter bestimmten Voraussetzungen eine Festlegung von Mindestbeförderungsentgelten für den Mietwagenverkehr vorsieht. Die Neuregelung im PBefG schafft dabei indes keine Klarheit, sondern lässt mehr Fragen offen als sie löst. Das führt erwartungsgemäß zu unterschiedlichen Interpretationen der unterschiedlichen Interessenlager; so könnten die Positionen von Taxigewerbe, den Mietwagen- und Plattformbetreibern nicht unterschiedlicher sein. In dieser Gemengelage entschied am 08.06.2023 der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zu Beschränkungen von Mietwagenunternehmern im Großraum Barcelona, die (auch) zum Schutz des Taxiverkehrs erfolgten. Während der deutsche Gesetzgeber die notwendigen Antworten zum Umgang mit § 51a I PBefG schuldet, hilft nun also wenigstens der EuGH weiter. Denn die Antworten aus Luxemburg sind nicht nur für die Behörden im Großraum Barcelona relevant, sondern auch für die Genehmigungsbehörden in Deutschland von Interesse. Der EuGH stellt klar, wie die Regelung des § 51a I PBefG – zumindest aus europarechtlicher Sicht – nicht verstanden werden darf.