Detailergebnis zu DOK-Nr. 79739
Brauchen wir neue Bau- und Betriebsvorschriften für Fahrräder und Pedelecs?
Autoren |
M. Schäler |
---|---|
Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 5.5 Radverkehr, Radwege |
Verkehrsdienst 68 (2023) Nr. 10, S. 267-271, 1 B
Mobilität gewinnt in einer immer schneller werdenden Gesellschaft zunehmend an Bedeutung und bildet dabei eine wesentliche Grundlage für die bedarfsorientierte Lebensgestaltung. Vor diesem Hintergrund haben sich in den vergangenen Jahren zunehmend neue Mobilitätsformen etabliert, die sich aufgrund ihrer flexiblen Nutzungsmöglichkeiten und der niedrigen Instandhaltungskosten einer zunehmenden Beliebtheit in der Gesellschaft erfreuen. Aktuell erfahren vor allem moderne Fortentwicklungen des klassischen Fahrrads ihre flächendeckende Marktdurchdringung in Deutschland. Dabei ist festzustellen, dass die Fahrradindustrie die bestehenden Bau- und Betriebsvorschriften in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) aufgrund von "Grauzonen" zunehmend ausreizt. Insofern lohnt sich zum aktuellen Zeitpunkt ein kritischer Abgleich der im Straßenverkehr festzustellenden Fahrradvariationen mit der aktuellen Rechtslage. Das Fahrrad erfährt bereits seit mehreren Jahrzehnten eine unveränderte Begriffsdefinition im Wiener Übereinkommen, die mit der 52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.05.2017 nahezu wortgleich vom nationalen Verordnungsgeber in § 63a Abs. 1 StVZO übernommen wurde: Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mithilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird. Zudem erfolgte mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze zum 21.06.2013 die Aufnahme von sogenannten Pedelecs ins deutsche Straßenverkehrsrecht, die zugleich im Rahmen einer gesetzlichen Fiktion in § 1 Abs. 3 StVG vom Kraftfahrzeugbegriff ausgenommen und dem Fahrrad gleichgestellt worden sind.