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Detailergebnis zu DOK-Nr. 80449

Beschluss des ObLG Bayern vom 10.07.2023 zu §§ 24, 25 StVG; §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO; §§ 17, 79, 80a OWiG; § 4 Abs. 1 BkatV; 201 ObOWi 621/23

Autoren
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht

Verkehrsrechtliche Mitteilungen 70 (2023) Nr. 11, S. 84-86

Bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als 40 % kann in der Regel von vorsätzlicher Tatbegehung des Betroffenen ausgegangen werden, wenn dieser die zulässige Höchstgeschwindigkeit kannte. Erst ab einem Zeitraum von zwei Jahren zwischen der Tat und der letzten tatrichterlichen Verhandlung ist allein wegen der Verfahrensdauer die Herabsetzung eines mehrmonatigen Regelfahrverbots in Betracht zu ziehen, wenn sich der Betroffene in der Zwischenzeit verkehrsordnungsgemäß verhalten hat. Solange die im Bußgeldkatalog vorgesehene, nicht mehr geringfügige Regelgeldbuße verhängt wird, sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nicht zwingend geboten, solange sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese außergewöhnlich schlecht sind.