Detailergebnis zu DOK-Nr. 80361
Genehmigungsrechtliche Grundlagen von Photovoltaik im Außenbereich
Autoren |
A. Baars |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 6.10 Energieverbrauch, Elektromobilität |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 42 (2023) Nr. 24, S. 1857-1863, zahlr. Q
"Lage, Lage, Lage" ist das, was im Immobiliensektor zählt. Dies gilt gerade auch für PV-Anlagen und nicht nur im Hinblick auf die solare Einstrahlung. Als vielfach entscheidende Stellschraube tritt im Außenbereich die Frage hinzu, ob ein Vorhaben nach § 35 BauGB ohne Bebauungsplan genehmigungsfähig ist. Ist das nicht der Fall und der Vorhabenträger auf eine kommunale Bauleitplanung angewiesen, steigt der Aufwand in verfahrensmäßiger, zeitlicher und finanzieller Hinsicht. Der Gesetzgeber hat im Jahr 2023 zwei Mal an der Schraube gedreht und zwei neue Privilegierungstatbestände für PV-Anlagen geschaffen. Erste Erfahrungen mit den Vorschriften zeigen, dass ihre Auslegung und Anwendung eine Reihe von Zweifelsfragen aufwerfen. Der Beitrag bemüht sich, eine Klärung herbeizuführen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich richtet sich nach § 35 BauGB. § 35 I BauGB enthält einen abschließenden Katalog der sogenannten Privilegierten Vorhaben. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Außenbereich "gesollt" sind. Ihnen verschafft der Gesetzgeber eine erhöhte Durchsetzungskraft. Sie sind bauplanungsrechtlich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Vorhaben, die nicht privilegiert sind, bezeichnet man als sonstige Vorhaben. Sie sind gemäß § 35 II BauGB im Einzelfall zulässig, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Gegenüber dem Nicht-Entgegenstehen des § 35 I BauGB setzt die Schwelle der fehlenden Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 II BauGB sehr viel niedriger an.