Detailergebnis zu DOK-Nr. 80238
Keine Helmpflicht für Radfahrer im Jahr 2018
Autoren |
E. Ternig |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 5.5 Radverkehr, Radwege |
Verkehrsdienst 69 (2024) Nr. 2, S. 38-41, 2 B
Immer wieder müssen sich Gerichte damit beschäftigen, ob Radfahrenden Schadensersatz zusteht, wenn sie bei einem Verkehrsunfall, bei dem sie mit einem Fahrrad unterwegs waren, Kopfverletzungen erlitten und bei der Fahrt keinen Schutzhelm trugen. Es gibt keine Verpflichtung nach der StVO dies zu tun. In § 21a Abs. 2 StVO wird der Schutzhelm angesprochen. Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind. Die Bestimmung findet somit keine Anwendung auf Fahrradfahrende. Ein Kraftfahrzeug ist nach § 1 Abs. 2 StVG ein Landfahrzeug, das mit Motorkraft angetrieben wird und nicht an Bahngleise gebunden ist. Zwar wird auch ein Pedelec zumindest zum Teil mit Motorkraft angetrieben. Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 StVG (wortgleich § 63a Abs. 2 StVZO) vor, gelten die gleichen Regeln wie für Fahrradfahrende. Das Fahrrad ist definiert in § 63a Abs. 1 StVZO: Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mithilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird. Nun musste sich wieder ein Gericht mit der Problematik beschäftigen. Dabei ging es um einen Vorfall, der sich im Jahr 2018 ereignete. Hier trug die Radfahrende Person wohl keinen Schutzhelm. Die Entscheidung wird in den Teilen vorgestellt, die sich mit dem nicht getragenen Helm beschäftigt. Jedenfalls noch im Jahr 2018 war für Radfahrer das Tragen von Schutzhelmen nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz im Sinne des § 254 I BGB nicht erforderlich.