Detailergebnis zu DOK-Nr. 80237
Das überragende öffentliche Interesse als Instrument zur Beschleunigung von Transformations- und Infrastrukturvorhaben
Autoren |
S. Birkner |
---|---|
Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 43 (2024) Nr. 3, S. 138-141, zahlr. Q
Die politischen Bemühungen, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, um insbesondere Transformations- und Infrastrukturvorhaben schneller, kostengünstiger und vereinfachter realisieren zu können, sind mannigfaltig und finden ihren Niederschlag in zahlreichen gesetzlichen Regelungen. Eins der Instrumente, auf das zunehmend zurückgegriffen wird, ist es, bestimmte Vorhaben als im überragenden öffentlichen Interesse liegend zu qualifizieren. Mit dem Beitrag soll nach einem Überblick über den Bestand entsprechender Regelungen und ihrer systematischen Einbettung in die Planungs- und Genehmigungsverfahren ihre konkrete praktische Relevanz herausgearbeitet werden. Die Begrifflichkeit des überragenden öffentlichen Interesses findet sich mittlerweile in zahlreichen Gesetzen und Regelungsbereichen wieder. So bestimmen die §§ 1 S. 3 NABEG (Netzausbaubeschleunigungsgesetz), 1 I 2 BBPIG (Bundesbedarfsplangesetz) und 14d EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) für den Netzausbau auf den verschiedenen Spannungsebenen und § 11c EnWG für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, dass diese im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. § 3 LNGG (Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases) sieht dies für bestimmte LNG-Anlagen und -Leitungen vor und § 1 III WindSeeG für die Errichtung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen. Für die Errichtung und den Ausbau von Anlagen der erneuerbaren Energien regelt § 2 S. 1 EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz), dass diese im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen, was § 45b VIII Nr. 1 BNatSchG für Windenergieanlagen in Bezug auf die Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nochmals ausdrücklich aufgreift. In § 2 S. 2 EEG wird darüber hinaus geregelt, dass die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausneutral ist. In jüngster Vergangenheit sind weitere Vorhaben bestimmt worden, die im überragenden öffentlichen Interesse liegen. So bestimmt § 1 III BSWAG (Bundesschienenwegeausbaugesetz) dies für den Bau oder die Änderung bestimmter Bundesschienenwege und § 1 III FStrAbG (Fernstraßenausbaugesetz) für den Ausbau oder die Änderung bestimmter Bundesfernstraßen. Im Vergleich zu den dargestellten energiewirtschaftlichen Vorhaben fehlt es hier allerdings an der Feststellung, dass sie zudem der öffentlichen Sicherheit dienen.