Detailergebnis zu DOK-Nr. 80444
Von der Genehmigungs- zur Zustimmungsfiktion für das Deutschlandticket – gilt § 39 Abs. 1 S. 3 PBefG auch für allgemeine Vorschriften?
Autoren |
J. Deuster O. Mietzsch |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr |
Infrastrukturrecht 21 (2024) Nr. 3, S. 68-72, 10 Q
Am 06.11.2023 haben sich die Regierungschefs der Länder mit dem Bundeskanzler auf die Fortführung des Deutschlandtickets verständigt. Hinsichtlich der Finanzierung der damit verbundenen Mindereinnahmen wurde ein Kompromiss erzielt, der viele Fragen offenlässt, insbesondere zur Auskömmlichkeit der dem Deutschlandticket zugrundeliegenden Tarifkalkulationen. Mit dem Auslaufen der gesetzlichen Genehmigungsfiktion in § 9 Abs. 1 S. 3 RegG (Regionalisierungsgesetz) am 31.12.2023 bedarf die Anwendung des Deutschlandtickets jetzt wieder einer Anwendungsanordnung durch die lokal zuständigen Behörden. Diese müssen sich entscheiden, ob sie bereit und finanziell in der Lage sind, die Kosten des ÖPNV einschließlich des Deutschlandtickets vollumfänglich über öffentliche Dienstleistungsaufträge als gemeinwirtschaftliche Verkehre zu tragen, oder ob sie die Eigenwirtschaftlichkeit des ÖPNV über allgemeine Vorschriften erhalten wollen. Im letzteren Fall liegt das wirtschaftliche Risiko der Auskömmlichkeit des Deutschlandtickets bei den Verkehrsunternehmen. Die mit der Eigenwirtschaftlichkeit verbundene Gefahr einer Genehmigungsverweigerung des Deutschlandtickets versuchen Bund und Länder durch eine Ausdehnung der Zustimmungsfiktion in § 39 Abs. 1 PBefG (Personenbeförderungsgesetz) auf allgemeine Vorschriften auszuschließen, die rechtlich zweifelhaft ist.