Detailergebnis zu DOK-Nr. 80650
§ 13b BauGB ist mit Unionsrecht unvereinbar: Folgen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.7.2023 (Az.: 4 CN 3.22) für Gemeinden und die auf Grundlage dieser Vorschrift aufgestellten Bebauungspläne unter Berücksichtigung des neuen § 215a Ba uGB
Autoren |
M. Hofmann S. Pangerl |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
UPR, Zeitschrift für Umwelt- und Planungsrecht 44 (2024) Nr. 4, S. 135-139, 39 Q
Der Bundesgesetzgeber hatte den Gemeinden durch Gesetz vom 04.05.2017 und die Einführung des § 13b BauGB die Möglichkeit gegeben, Bebauungspläne für Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs im beschleunigten Verfahren aufstellen zu können. Durch entsprechende Anwendung des § 13a BauGB auf diese Bebauungspläne ergaben sich hier für die Gemeinden mehrere Verfahrenserleichterungen. Beispielsweise musste der Flächennutzungsplan nicht vorab geändert oder ergänzt werden und es entfiel die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB und zur Erstellung eines Umweltberichts (§ 2a BauGB). Die Vorschrift war ursprünglich lediglich auf Bebauungspläne anwendbar, die bis spätestens 31.12.2021 als Satzung beschlossen wurden, falls das Bauleitplanverfahren vor dem 31.12.2019 eingeleitet wurde. Aufgrund der positiven Resonanzen der Gemeinden wurde die Vorschrift durch Gesetz vom 14.06.2021 mit Wirkung zum 23.06.2021 dergestalt verlängert, dass Bauleitplanverfahren unter Anwendung der Vorschrift bis zum 31.12.2022 förmlich eingeleitet werden können. In diesem Fall ist der Satzungsbeschluss bis spätestens am 31.12.2024 zu fassen. Es dürfte somit davon auszugehen sein, dass eine Vielzahl von Gemeinden und Städten der Bundesrepublik Bebauungspläne unter Anwendung der Verfahrenserleichterung des § 13b BauGB aufgestellt haben oder dabei waren, solche aufzustellen.