Detailergebnis zu DOK-Nr. 80362
Überholen von Radfahrenden − Seitenabstände in Theorie und Praxis
Autoren |
V. Zuser J. Breuss |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 5.5 Radverkehr, Radwege 6.3 Verkehrssicherheit (Unfälle) |
Zeitschrift für Verkehrsrecht 68 (2023) Nr. 12, S. 486-492, 9 B, 1 T
Am 01.10.2022 trat die 33. StVO-Novelle in Österreich mit zahlreichen Änderungen im Sinne der Förderung aktiver Mobilität in Kraft. Eine der darin enthaltenen Neuerungen war die Festlegung eines Mindestüberholabstands zu Radfahrenden von 2,0 m im Außerortsbereich und 1,5 m im Ortsgebiet. Nach rund einem Jahr fällt das Fazit allerdings ernüchternd aus. Die vorgeschriebenen Überholabstände werden nach wie vor nur von einem kleinen Teil der Kfz-Lenkenden eingehalten. Trotz Einführung eines ziffernmäßig festgelegten Mindestabstands beim Überholen von Radfahrenden und E-Scooter-Fahrenden wird weiterhin knapp überholt, die Regelung ist nur unzureichend bekannt. Ein Jahr nach der 53. StVO-Novelle ist das theoretische Wissen über die Überholabstände nur unzureichend vorhanden, mit der Einhaltung der Überholabstände in der Praxis sieht es allerdings noch schlechter aus. Das KFV (Kuratorium für Verkehrssicherheit) empfiehlt deshalb, Klarheit zu schaffen, die derzeitigen Ausnahmen abzuschaffen sowie verstärkt bewusstseinsbildende Maßnahmen einzusetzen. Beispielsweise ist anzuraten, die Gültigkeit der ziffernmäßig in der StVO festgelegten Mindestabstände im Sinne der Transparenz und Sicherheit auch auf eine Geschwindigkeit des Überholenden von 30 km/h oder weniger und auf Radfahranlagen auf der Fahrbahn (Radfahr- und Mehrzweckstreifen) zu erweitern. Eine weitere Notwendigkeit wäre das Schaffen von Überwachungsmöglichkeiten durch die Exekutive.