Detailergebnis zu DOK-Nr. 80653
Erfolgreiche Verbandsklagen für den Klimaschutz: Bundesregierung muss Sofortprogramme beschließen
Autoren |
S. Schlacke |
---|---|
Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht 6.10 Energieverbrauch, Elektromobilität |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 43 (2024) Nr. 8, S. 564-569, 63 Q
Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg urteilte am 30.11.2023 in drei Parallelentscheidungen, dass nach § 3 UmwRG (Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten) anerkannte Umweltverbände den Beschluss eines Sofortprogramms durch die Bundesregierung erfolgreich einklagen können, wenn es zu Überschreitungen einer oder mehrerer sektorspezifischer Jahresemissionsmengen für Treibhausgase gekommen ist. Mittlerweile hat die Bundesregierung Revision beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eingelegt. Die Entscheidungen bergen in mehrfacher Hinsicht durchaus Überraschendes: Die Zulässigkeit der Verbandsklagen ließ das OVG Berlin-Brandenburg weder an der Klagebefugnis der Umweltverbände noch an der mangelnden Bestimmtheit des Klageziels – Beschluss eines Sofortprogramms – scheitern. Auch sämtliche weitere Hürden der Zulässigkeit der Klagen – Verletzung umweltbezogener Vorschriften, Ausschlussgründe nach UmwRG und KSG (Klimaschutzgesetz) oder fehlendes Rechtsschutzbedürfnis – bewältigte das OVG Berlin-Brandenburg. Wenngleich das Ergebnis aus rechtsstaatlichen Gründen begrüßenswert ist, überzeugt die Argumentation vor allem hinsichtlich der Klagebefugnis nicht gänzlich. Für die Begründetheit blieb insoweit fast ausschließlich festzustellen, dass der Erlass des Klimaschutzprogramms im September 2023 den Erlass eines Sofortprogramms nicht kompensiert. Darüber hinaus nutzt das OVG Berlin-Brandenburg die Gelegenheit und präzisiert die Anforderungen an ein Sofortprogramm, die es aus dem KSG und teils aus dem Klimabeschluss des BVerfG ableitet.