Detailergebnis zu DOK-Nr. 80742
Regionaler Grünzug als Ziel der Raumordnung – Urteil des BVerwG vom 09.11.2023 zu ROG §§ 3 I Nr. 2, 7 II 1; VwGO § 47 II 1; BauGB § 1 IV
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 5.0 Allgemeines (Verkehrsplanung, Raumordnung) 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 43 (2024) Nr. 10, S. 741-745
Die raumplanerische Zielfestlegung "Regionaler Grünzug" ist keine flächenscharfe, sondern eine funktionale Vorgabe und bedarf deshalb regelmäßig in besonderer Weise der Konkretisierung und Ausgestaltung durch die nachfolgende Planung. Zum Sachverhalt: Die Antragstellerin wendet sich gegen die 27. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, vom 18.04.2019. Die angegriffene Änderung betrifft den Bereich südlich des innerstädtischen Eisenbahnrings vom Rhein bis zur Vorgebirgsstraße in Köln. Dort ist anstelle des bisherigen Allgemeinen Siedlungsbereichs ein circa 25 ha großer Regionaler Grünzug, unterlegt mit einem Waldbereich festgelegt. In Nr. 4.2 der Planbegründung heißt es, "Die Festlegung als Regionaler Grünzug dient vorrangig der Sicherung der verbleibenden Freiflächen in diesem Bereich. Vorhandene Baurechte werden nicht eingeschränkt, vielmehr ist raumordnerisches Ziel, den weiteren Zubau auf diesen Flächen zu steuern". Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines im Änderungsbereich gelegenen, circa 4 500 m2 großen unbeplanten Grundstücks, das mit einem Geschäfts- und Bürogebäude bebaut ist (sogenanntes Bonntor-Center). Dort befinden sich außerdem circa 95 Stellplätze. Das OVG Münster hat den Normenkontrollantrag als unzulässig verworfen. Die dagegen eingelegte Revision der Antragstellerin blieb erfolglos. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet. Das Normenkontrollurteil verstößt zwar gegen revisibles Recht, weil es die Anforderungen an die Geltendmachung einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots aus § 7 II 1 ROG überspannt (§ 137 I VwGO). Die Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 IV VwGO).