Detailergebnis zu DOK-Nr. 80741
Die Planerhaltungsvorschriften im Baugesetzbuch und ihre Ergänzung durch den neuen § 215a BauGB
Autoren |
A. Scheidler |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
UPR, Zeitschrift für Umwelt- und Planungsrecht 44 (2024) Nr. 6, S. 201-210, 136 Q
Mit den im Jahr 1976 eingeführten und nun in den §§ 214, 215 BauGB enthaltenen Planerhaltungsvorschriften hat der Gesetzgeber Regelungen geschaffen, mit denen Bebauungspläne und sonstige städtebauliche Satzungen juristisch "am Leben" erhalten werden, auch wenn sie an Fehlern leiden. Damit wird das Nichtigkeitsdogma eingeschränkt, demzufolge die Rechtswidrigkeit einer Norm deren Nichtigkeit bewirkt. Den Fehlerfolgenregelungen der §§ 214 und 215 BauGB liegt demgegenüber der Grundsatz der Planerhaltung zugrunde, wobei unter "Planerhaltung" alles fällt, was der Aufhebung beziehungsweise der Unwirksamkeitserklärung der Pläne beziehungsweise Satzungen entgegenwirkt, also die Fehlerfolgen begrenzt. Ohne derartige Regelungen könnte jeder erdenkliche Rechtsfehler die Steuerungswirkungen eines mit großem Aufwand erstellten Plans zunichtemachen. Die Planerhaltungsvorschriften wurden seit ihrem Erlass mehrmals geändert. Die letzte Änderung wurde mit dem am 01.01.2024 in Kraft getretenen Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I, Nr. 394) vorgenommen. Dieses beinhaltet als Kernstück in Artikel 1 das neu erlassene Wärmeplanungsgesetz, nimmt aber – mit Artikel 3 – auch Änderungen des Baugesetzbuchs vor, so auch des § 214 BauGB (Art. 3 Nr. 7). Bis dahin hatte § 214 BauGB auch Regelungen dazu enthalten, wie sich Fehler bei der Anwendung des § 13b BauGB (alte Fassung) (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) auswirken. Mit Urteil vom 18.07.2023 hat das BVerwG jedoch festgestellt, dass bei den von § 13b BauGB erfassten Fällen das Absehen von der Umweltprüfung – was § 13b BauGB (alte Fassung) in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 3 S. 1 BauGB ermöglicht hatte – einen Verstoß gegen die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP-Richtlinie 2001/42/EG) darstellt. Ebenfalls mit Gesetz vom 20.12.2023 (Art. 3 Nr. 5) wurde daher § 13b BauGB aufgehoben, was auch dessen Streichung aus dem Anwendungsbereich des § 214 BauGB zur Folge hatte.