Detailergebnis zu DOK-Nr. 80673
Elektrifizierung des ÖPNV als kommunale Pflichtaufgabe ohne Finanzausgleich?
Autoren |
S. Barth H. Baumeister |
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Sachgebiete |
5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr 6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz 6.10 Energieverbrauch, Elektromobilität |
Infrastrukturrecht 21 (2024) Nr. 6, S. 147-153, 46 Q
Der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) ist das Rückgrat für Mobilitätswende und Klimaschutz in den Kommunen. Er steht angesichts erheblich gestiegener Kosten vor massiven Finanzierungsproblemen. In dieser Situation hat sich der Bund aus der Förderung der Elektrifizierung der Fahrzeugflotte und Infrastruktur im ÖPNV zurückgezogen. Insgesamt droht der ÖPNV in eine schwere Krise zu geraten. Der Beitrag zeigt, dass die kommunalen Aufgabenträger des ÖPNV ohne einen Finanzausgleich nicht dazu verpflichtet sind, saubere Busse gemäß dem Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge zu beschaffen. Die "Clean Vehicles Directive" (CVD) der EU aus dem Jahr 2019 verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland, Mindestziele bei der Beschaffung bestimmter Straßenfahrzeuge und Dienstleistungen sicherzustellen. Diese Mindestziele betreffen unter anderem die Beschaffung von Fahrzeugen und die Vergabe von Verkehrsleistungen im ÖPNV mit den hier typischen Linienbussen. Im ÖPNV in Deutschland müssen im Zeitraum 2021 bis 2025 mindestens 45 % der zu beschaffenden Busse "sauber" und davon die Hälfte "emissionsfrei" sein. Im zweiten Referenzzeitraum (2026 bis 2030) beträgt die Quote 65 %. Als sauber gelten Busse, die mit bestimmten alternativen Kraftstoffen betrieben werden; emissionsfrei sind Busse ohne Verbrennungsmotor, mithin batterieelektrisch oder mit Brennstoffzellen betriebene Busse (E-Busse). Die Vorgaben der CVD werden umgesetzt durch das Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (SFBG). Dieses adressiert die Mindestziele für saubere/emissionsfreie Fahrzeuge in § 5 Abs. 1 S. 1 wie folgt: "Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber haben bei der Beschaffung von Fahrzeugen und Dienstleistungen die für den jeweiligen Referenzzeitraum nach § 6 festgelegten Mindestziele insgesamt einzuhalten."