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Detailergebnis zu DOK-Nr. 81091

Mindestbeförderungsentgelte für Mietwagen durch Allgemeinverfügung?

Autoren S. Korte
N. Kunzi
Sachgebiete 3.0 Gesetzgebung
5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 43 (2024) Nr. 16, S. 1207-1211, 46 Q

Die Welt der Mobilität befindet sich im stetigen Wandel. Seit einigen Jahren treten, insbesondere in den Städten, neue Mobilitätskonzepte in den Fokus. Das Taxigewerbe als Teil der traditionellen Personenbeförderungsdienste gerät immer mehr in Wettbewerb mit appbasierten Mietwagenbetreibern wie Uber, Bolt oder Free Now. Manche Städte haben gleichsam zur Rettung des Taxigewerbes Mindestentgelte für Mietwagenunternehmen festgesetzt. Ob beziehungsweise inwieweit dieses Vorgehen dem Unionsrecht standhält, ist Gegenstand des Beitrags. Das Personenbeförderungsrecht steht aktuell vor erheblichen Herausforderungen. Der Branchenprimus Uber zum Beispiel ist mittlerweile in beinahe 20 deutschen Städten aktiv und operiert bisweilen mit deutlich niedrigeren Preisen als jenen, die im Taxigewerbe verlangt werden dürfen. Denn Taxis sind als eine Form des öffentlichen Personennahverkehrs in Folge der §§ 59, 31 PBefG an Tarife gebunden. Die internetgestützt agierenden Mietwagenbetreiber unterliegen einer solchen Tarifpflicht ausweislich des § 49 PBefG jedoch gerade nicht. Aus diesen unterschiedlichen Rechtsrahmen resultieren erhebliche Folgen für den ÖPNV, der aber als ein wesentliches Element der Daseinsvorsorge gegebenenfalls systemrelevant und dann schützenswert sein kann. Einige deutsche Städte haben sich deshalb dazu entschlossen, Maßnahmen auf Basis des § 51a I PBefG zu ergreifen. Danach können Mindestbeförderungsentgelte für den Verkehr mit Mietwagen festgelegt werden. So hat etwa der Landkreis Lörrach ein solches Mindestbeförderungsentgelt für Mietwagenanbieter per Allgemeinverfügung festgesetzt. Die Stadt Heidelberg plant für 2024 ähnlich vorzugehen. Gerade aus europarechtlicher Sicht sind derartige Maßnahmen jedoch nicht unproblematisch. Infolgedessen widmen sich die folgenden Ausführungen dem Problem, inwieweit solche Regelungen mit den EU-Grundfreiheiten harmonieren, zumal sowohl das Recht der Mietwagen- als auch der Preisregulierung die Unionsgerichtsbarkeit in der Vergangenheit bereits beschäftigt hat, sodass Referenzfälle bestehen. In Beantwortung dieser Frage soll zunächst § 51a PBefG als Rechtsgrundlage der streitigen Maßnahmen vorgestellt und sodann an der Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der EU) gespiegelt werden; ein kurzes Fazit rundet den Beitrag ab.