Detailergebnis zu DOK-Nr. 81092
Bewältigung umfangreicher Planfeststellungsnotwendigkeiten auch durch planfeststellende Gesetze
Autoren |
S. Bittl T. Kapfelsperger |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Infrastrukturrecht 21 (2024) Nr. 9, S. 217-223, 57 Q
Eine rechtssichere und gleichzeitig effiziente Durchführung von Planfeststellungsverfahren ist Grundvoraussetzung für die Abwicklung der zahlreichen anstehenden Infrastrukturmaßnahmen, insbesondere zur Umsetzung anstehender Klimaschutzmaßnahmen. Dies bezieht sich besonders auf Energie- und Mobilitätsinfrastruktur. Bund und Länder haben einhellig festgestellt, dass hierbei seitens der öffentlichen Hand Handlungsbedarf besteht. Dabei stellen sich auch die Fragen einer gesetzlichen Planfeststellung, eines konsequenten vereinheitlichten Verwaltungsverfahrensrechts, das auch die Möglichkeiten der Digitalisierung nutzt, und einer Ausweitung der Sofortvollzugsmöglichkeiten als mögliche Beiträge zur Bewältigung der anstehenden umfangreichen Planfeststellungsnotwendigkeiten. Planfeststellungsverfahren sind in Deutschland fester Bestandteil vieler Gesetze und der Verwaltungspraxis. Die grundsätzlichen Regelungen dazu sind daher unabhängig von der zugrundeliegenden Rechtsmaterie für eine Vielzahl von Genehmigungen gleich. Das Instrument der Planfeststellung reicht wohl bis in das 19. Jahrhundert zurück und ist das Ergebnis einer längeren Entwicklung, die wohl insbesondere im Baurecht für Eisenbahnen ihren Ausgang nahm: § 4 des Preußischen Eisenbahngesetzes von 1836 normierte, dass die Genehmigung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischenpunkte dem Handelsministerium vorbehalten wird, ebenso sind die Verhältnisse der Konstruktion, sowohl der Bahn als auch der anzuwendenden Fahrzeuge, an diese Genehmigung gebunden; diese Regelung wird auch als "Keimzelle des Instituts der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung" gesehen. Wesentliche Bedeutung der Planfeststellung ist gemäß § 75 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) die Feststellung der Zulässigkeit eines Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich.