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Detailergebnis zu DOK-Nr. 81088

Digitalisierung der Öffentlichkeitsbeteiligung im Verwaltungsverfahren

Autoren A. Schink
Sachgebiete 1.1 Organisation
1.0 Allgemeines
3.0 Gesetzgebung

UPR, Zeitschrift für Umwelt- und Planungsrecht 44 (2024) Nr. 10, S. 369-373, 36 Q

Durch das 5. VwVfG-Änderungsgesetz, das am 01.01.2024 in Kraft getreten ist, werden Regelungen zur Digitalisierung der Öffentlichkeitsbeteiligung aus dem PlanSiG (Planungssicherstellungsgesetz) in modifizierter Form in das VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) übertragen und damit für alle Planungs- und Genehmigungsverfahren eingeführt. Zugleich wird die Geltung des PlanSiG für die Länder bis zum 31.12.2024 verlängert, die eigenständige Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts erlassen haben und wo deshalb wegen des Fehlens einer dynamischen Verweisung auf das VwVfG des Bundes die Neuregelung nicht unmittelbar gilt. Damit soll erreicht werden, dass diese Länder ihr Landesrecht innerhalb angemessener Zeit zur Bewahrung der Rechtseinheitlichkeit im Verwaltungsverfahrensrecht an die Neuregelung anpassen können und bis dahin dort zugleich eine Digitalisierung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe des PlanSiG möglich bleibt. Der Beitrag analysiert die neuen Regelungen. Das im Rahmen der Covid-Pandemie eingeführte PlanSiG hat umfassend für alle Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung die Möglichkeit einer Digitalisierung eröffnet und damit Impulse für eine Digitalisierung weiterer Verfahren gesetzt. Die zeitliche Geltung des PlanSiG war zunächst wegen der Sondersituation in der Corona-Pandemie, in der wegen der seinerzeit bestehenden Kontaktbeschränkungen die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung im bisherigen Verfahren, wonach insbesondere die Zugänglichkeit der Verfahrensunterlagen durch Einsichtnahme und eine persönliche Anwesenheit im Erörterungstermin erforderlich war, bis zum 31.12.2021 begrenzt. Die Geltungsdauer wurde aufgrund der Erfahrungen und der erkannten Notwendigkeit der Nutzung digitaler Verfahren in der Öffentlichkeitsbeteiligung schrittweise verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2024. Schwerpunkte des PlanSiG waren die Möglichkeit der digitalen Veröffentlichung der Antragsunterlagen, einer Möglichkeit zur digitalen Stellungnahme und die Zulässigkeit der Ersetzung des Erörterungstermins durch eine Online-Konsultation oder eine Telefon- oder Videokonferenz.