Detailergebnis zu DOK-Nr. 81175
Urteil des OVG Hamburg vom 13.12.2023 zu §§ 39 Abs. 10, 42 (Z 314) StVO; 3 Bf 68/22
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 5.13 Ruhender Verkehr (Parkflächen, Parkbauten) 6.10 Energieverbrauch, Elektromobilität |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 71 (2024) Nr. 5, S. 37-39
Ein Richtzeichen 314 im Sinne der Nummer 7 der Anlage 3 zu § 42 StVO ("Parken"), das in seinem unteren Teil einen von der Fahrbahn wegweisenden und einen zur Fahrbahn weisenden weißen Pfeil trägt, begründet zusammen mit einem Zusatzzeichen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge im Sinne des § 39 Abs. 10 Satz 1 StVO sowohl auf der vor ihm liegenden als auch auf der ihm nachfolgenden Strecke kein Parkverbot für nicht elektrisch betriebene Fahrzeuge, wenn auf der vor ihm liegenden Strecke nicht zugleich ein weiteres mit dem vorgenannten Zusatzzeichen kombiniertes Richtzeichen 314 aufgestellt ist, das den Anfang der Verbotsstrecke durch einen zur Fahrbahn weisenden Pfeil kennzeichnet.