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Detailergebnis zu DOK-Nr. 81171

Beschluss des OLG Schleswig vom 04.01.2024 zu Art. 34 GG; § 839 BGB; §§ 7, 9 Abs. 1, 17 StVG; §§ 9 Abs. 1, 35 Abs. 8 StVO – 7 U 141/23

Autoren
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht

Verkehrsrechtliche Mitteilungen 71 (2024) Nr. 6, S. 42-43

Rettungswagen sind von den Vorschriften der StVO befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Die Beweislast für das Vorliegen einer Einsatzfahrt trägt derjenige, der sich auf das Vorliegen einer Einsatzfahrt beruft. Sonderrechte für Rettungswagen dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Je mehr sich der Einsatzfahrer über allgemeine Verkehrsregeln hinwegsetzt und dadurch die Unfallgefahren erhöht, desto größer ist die ihm obliegende Sorgfaltspflicht. Die Einsatzfahrt ist auf einer gut einsehbaren Hauptstraße mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als das Doppelte (hier 75 statt erlaubter 30 km/h) gerechtfertigt. Auf welche Weise "freie Bahn" zu schaffen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei der Ausschluss einer Behinderung des Einsatzfahrzeugs alleinige Richtschnur für das Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer sein muss. Im Zweifel muss der Unfallgeschädigte mit seinem Fahrzeug einfach stehen bleiben, sofern für das Ausweichen nach links oder rechts kein genügender Platz vorhanden ist.