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Detailergebnis zu DOK-Nr. 81150

Rad- und Fußverkehr – gemeinsam oder getrennt?

Autoren
Sachgebiete 0.2 Verkehrspolitik, Verkehrswirtschaft
5.5 Radverkehr, Radwege
5.6 Fußgängerverkehr, Fußwege, Fußgängerüberwege
6.3 Verkehrssicherheit (Unfälle)

Berlin: Deutscher Verkehrssicherheitsrat e. V. (DVR), 2023, 9 S., zahlr. B, T, Q (Themenserie Verkehrssicherheit für Entscheider in Stadt und Land). – Online-Ressource: verfügbar unter: www.dvr.de

Aktuelle Planungsregelwerke, wie die Empfehlungen für Fußverkehrsanlagen (EFA 2002), die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010) oder auch die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06), machen Vorgaben, unter welchen Voraussetzungen eine gemeinsame Führung von Fuß- und Radverkehr möglich ist und wann eine gemeinsame Führung nicht zu empfehlen ist. Demnach kommen gemeinsame Geh- und Radwege zunächst grundsätzlich nur infrage, wenn eine Führung des Radverkehrs auf Radwegen oder Radfahrstreifen nicht realisierbar ist und das Fahren im Mischverkehr auf der Fahrbahn oder auf einem Schutzstreifen aus Sicherheitsgründen, zum Beispiel auf Grund zu hoher Kraftfahrzeugverkehrsstärken, nicht vertretbar ist. Ob eine gemeinsame Führung von Rad- und Fußverkehr grundsätzlich noch verträglich ist, hängt unter anderem von der nutzbaren Gehwegbreite und der Anzahl der zu Fuß Gehenden und Radfahrenden während der stark frequentierten Tageszeit ab. Die maximal verträglichen Frequentierungen sind dabei derart gering, dass insbesondere unter Beachtung der gewünschten und prognostizierten Zunahmen des Radverkehrs eine gemeinsame Führung in der Regel nur außerorts oder in Straßendörfern, in denen kaum Fußverkehr zu verzeichnen ist, infrage kommen wird. Die Planungshilfe für das Entscheidungspersonal in Stadt und Land gibt unter anderem folgende Hinweise: "Seien Sie konsequenter und vermeiden Sie, wann immer möglich, eine gemeinsame Führung des Rad- und Fußverkehrs. Nutzen Sie stattdessen die Möglichkeit, auch Flächen des ruhenden Verkehrs zugunsten von Fuß- und Radverkehr umzugestalten! Radfahrende und zu Fuß Gehende sollen vor dem fließenden und ruhenden Kfz-Verkehr priorisiert behandelt werden."