Detailergebnis zu DOK-Nr. 81274
Überladung
Autoren |
B. Huppertz |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 14.4 Fahrzeugeigenschaften (Achslasten, Reifen) |
Verkehrsdienst 69 (2024) Nr. 11, S. 294-307, 3 T, zahlr. Q
Unter Überladung versteht man die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts. Die Einhaltung der vorgegebenen Grenzen ist aus Gründen der Fahrsicherheit wichtig, weil das Überladen einen gravierenden Einfluss auf das Fahrverhalten hat. Nicht nur der Bremsweg kann sich verlängern, auch Ausweichmanöver verlaufen langsamer und benötigen mehr Raum. Im Ernstfall kann das Fahrzeug trotz ESP ins Schlingern kommen - oft mit fatalen Folgen. Das höhere Gewicht kann das Fahrwerk beeinträchtigen und zu einer übermäßigen Belastung der Reifen führen. Insbesondere beim Schwerlastverkehr kommen Aspekte der Straßenschonung (Fahrbahnoberflächen und Brücken) hinzu. Während die StVZO überwiegend an dem Begriff des zulässigen Gesamtgewichts festhält, verwenden einschlägige EU-Richtlinien und EU-Verordnungen sowie das StVG (Straßenverkehrsgesetz), die FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die EG-FGV (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung), die FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) und die StVO den Begriff der zulässigen Gesamtmasse. Die Begriffe werden synonym verwandt. Die zulässige Gesamtmasse stellt die im Zulassungsverfahren festgestellte Gesamtmasse dar, wie es in der Zulassungsbescheinigung eingetragen ist. Sie bezeichnet die Summe aus Leermasse und maximaler Nutzlast (Zuladung) eines Kfz, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination. Die in § 34 StVZO aufgeführten Höchstgrenzen des zulässigen Gesamtgewichts stellen lediglich die abstrakt-generelle Höchstgrenze für die jeweils dargestellte Fahrzeugart dar. Der Bezug zu einem konkret zu bewertenden Fahrzeug fehlt. Die technisch zulässige Gesamtmasse bezeichnet nach der Legaldefinition der VO (EU) Nr. 1230/2012 "die vom Hersteller angegebene Höchstmasse des Fahrzeugs in beladenem Zustand, die auf der Bauart und der bauartbedingten Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs beruht" (Massevorgabe). Nach der Legaldefinition des § 34 Abs. 1 Satz 2 ist "das technisch zulässige Gesamtgewicht [ ... ] das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf."