Detailergebnis zu DOK-Nr. 81272
Beschluss des OLG Hamm vom 11.10.2023 zu Art. 34 GG; §§ 839, 823 BGB – 7 U 51/22
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 4.0 Allgemeines 5.22 Arbeitsstellen |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 71 (2024) Nr. 7/8, S. 53-54
Ein Straßenbauunternehmen ist von der Wahrnehmung seiner Pflicht zur Verkehrssicherung nicht deshalb entbunden, weil daneben die zuständigen Behörden Maßnahmen angeordnet oder getroffen oder die von dem Bauunternehmer getroffenen Maßnahmen gebilligt haben. Lediglich soweit die Beklagte als Verwaltungshelferin tätig geworden ist, erfolgt ein Haftungsübergang auf den Staat gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Ein Straßenbauunternehmen, das auf öffentlichen Straßen Arbeiten durchführt, hat die Baustelle kenntlich zu machen und abzusichern, wobei jeweils die konkreten örtlichen Verhältnisse, die Art und Weise der Benutzung des betroffenen Verkehrsraums und die durch diese Umstände bedingte Gefahrenlage im Einzelfall – hier Fahrbahnverschwenkung, Fräskante und Rollsplitt – für den Inhalt und Umfang der zu treffenden Maßnahmen ausschlaggebend sind.