Detailergebnis zu DOK-Nr. 81368
Urteil des OLG Hamm vom 26.04.2024 zu §§ 1 Abs. 2; 2 Abs. 2; 10 Satz 1 und Satz 3; 41 Abs. 1 (Anlage 2, Z 205) StVO – 7 U 118/22
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 5.11 Knotenpunkte |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 71 (2024) Nr. 10, S. 74-76
Für die Anwendung des § 10 Satz 1 StVO ist zugunsten des in einen Einmündungstrichter Einbiegenden kein Raum, wenn er im Hinblick auf § 10 Satz 3 StVO und Zeichen 205 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO vorfahrtsberechtigt ist. Diese Vorfahrtsberechtigung beim Einbiegen in einen Einmündungstrichter bezieht sich nur auf die vom Einbiegenden aus betrachtet ganz rechte Fahrbahnseite (im Anschluss an OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.03.2018, 4 U 56/17, r+s 2018, 492 mit weiteren Nachweisen), sodass der Einbiegende § 2 Abs. 2 StVO zu beachten hat. Der in den Einmündungstrichter Einbiegende muss zudem im Einzelfall im Hinblick auf § 1 Abs. 2 StVO beim endgültigen Einbiegen in die untergeordnete Zufahrtsstraße zum Einmündungstrichter – wie hier bei einer einspurigen Zufahrtsstraße – an der Sichtlinie anhalten und dem aus der Zufahrtstraße Kommenden (gegebenenfalls nach entsprechender Verständigung) Vorfahrt gewähren.