Detailergebnis zu DOK-Nr. 81370
§ 17 FStrG und § 14c UVPG nF – praktische Umsetzungsfragen am Beispiel von Ersatzneubauten von Brückenbauwerken
Autoren |
C. Bauer F. Wörner |
---|---|
Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels 15.0 Allgemeines, Erhaltung |
Infrastrukturrecht 21 (2024) Nr. 10, S. 243-250, 67 Q
Mit Änderungen in § 17 FStrG und der Neueinführung des § 14c UVPG hat der Gesetzgeber erneut den Versuch unternommen, Infrastrukturvorhaben im Bereich des Verkehrswegebaus zu beschleunigen. Insbesondere der Ersatzneubau maroder Brückenbauwerke soll dadurch erleichtert werden, dass weder Planfeststellungsverfahren noch Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind, wenn solche Maßnahmen im Vorgriff auf einen geplanten Streckenausbau durchgeführt werden. Der Beitrag untersucht, ob die Regelungen in der Praxis handhabbar sind, und zeigt verbleibende Problemfelder auf. Der Sanierungsstau im Bereich der deutschen Verkehrsinfrastruktur ist bis zum heutigen Tag erheblich. Bekannt geworden sind insbesondere "marode Brücken" auf deutschen Autobahnen. Dabei sind viele Brücken so beschädigt, dass sie nicht mehr instandgesetzt, sondern vollständig ersatzneugebaut werden müssen. Die Aufgabe der Erneuerung soll daher zügig angegangen werden. Aus der öffentlichen Diskussion gewinnt man bisweilen den Eindruck, als wären Infrastrukturvorhaben im vermeintlich überreglementierten Deutschland nahezu unmöglich. Großvorhaben unterliegen komplexen Genehmigungsvorgaben, das ist im Bereich der Verkehrsinfrastruktur nicht anders. So bedarf der Bau von Bundesfernstraßen der Planfeststellung, § 17 FStrG. Das Erfordernis, ein umfassendes Verfahren nach §§ 72 ff. VwVfG durchzuführen, gilt dabei nicht nur im Falle eines vollständigen Neu- oder Ausbaus. Vielmehr bedarf es einer Planfeststellung auch dann, wenn die planfestgestellte Infrastruktur geändert wird, das heißt baulich erheblich umgestaltet wird.