Detailergebnis zu DOK-Nr. 81365
Die Novellierung des Straßenverkehrsrechts 2024 – eine stille Revolution für Mobilitätswende und Klimaschutz in Gemeinden
Autoren |
H. Baumeister |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 3.9 Straßenverkehrsrecht |
Infrastrukturrecht 21 (2024) Nr. 11-12, S. 276-285, 56 Q
Die Novellierung des Straßenverkehrsrechts ist für die Kommunen ein Durchbruch, weil jetzt weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten für den örtlichen Verkehr bestehen. Die novellierte StVO schöpft die Anordnungsmöglichkeiten des § 6 Abs. 4a StVG für den Umwelt-, Klima- und Gesundheitsschutz sowie die geordnete städtebauliche Entwicklung in den Gemeinden hierbei noch nicht einmal aus. Bei weiteren Novellierungen der StVO sollte noch die Systematisierung der Anordnungen nach § 45 StVO verbessert werden, die eine klarere Trennung von Anordnungen zur Gefahrenabwehr und zur Umsetzung der Anordnungsziele in § 6 Abs. 4a StVG beinhalten. Wichtig wäre es auch, wenn Regelungen geschaffen werden, nach welcher Frist die Rechtskraft von Verkehrszeichen und -einrichtungen eintritt. Mit der Reform des Straßenverkehrsrechts schafft man eine wegweisende Verknüpfung des Straßenverkehrsrechts zum Bauplanungsrecht. In der vom Bundeskabinett am 4.9.2024 verabschiedeten großen Baurechtsnovelle wird außerdem in § 1c Abs. 6 BauGB-neu ein "nachhaltiges Mobilitätskonzept" verankert, dessen Erstellung für die Kommunen freiwillig ist. Seine Ergebnisse sind Teil der bauplanerischen Abwägung und können in die Begründung des Bebauungsplans aufgenommen werden. Hinzuweisen ist darauf, dass 78 große deutsche Kommunen seit Juni 2024 gem. der VO (EU) 2024/1679 für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes im Anhang II als sogenannte "Verkehrsknoten“ eingestuft wurden und deshalb gem. den Art. 40 ff. dieser Verordnung u.a. bis zum 31.12.2027 einen Plan für ihre nachhaltige urbane Mobilität (SUMP = Sustainable Urban Mobility Plans) aufzustellen haben. Inhalt und Methodik dieser SUMP-Pläne erfüllen ohne Frage die Anforderungen eines nachhaltigen Mobilitätskonzeptes. Bei Inkrafttreten der Novelle des BauGB gibt es somit eine rechtliche Verbindung eines (pflichtigen) kommunalen Verkehrsplans auf europäischer Grundlage (SUMP) mit der Bauleitplanung. Für alle anderen Kommunen ist zu empfehlen, auf freiwilliger Basis zumindest in einer Basisversion einen SUMP-Plan zu erstellen, sodass ein einheitlicher Standard für nachhaltige Mobilitätskonzepte in der Bauleitplanung entstehen kann.