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Detailergebnis zu DOK-Nr. 81369

OVG Lüneburg: Voraussetzungen der Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht

Autoren S. Weber
C.M. Wallaschofski
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht
5.5 Radverkehr, Radwege

Infrastrukturrecht 21 (2024) Nr. 11-12, S. 299-300

Das OVG Lüneburg befasst sich im Beschluss mit der Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht wegen bestehender Gefahrenlage für den Verkehrsfluss. Die Begriffe Sicherheit und Ordnung – also Leichtigkeit bzw. Flüssigkeit – des Verkehrs in § 45 Abs. 9 S. 3 StVO sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 45 Abs. 1 S. 1 StVO nicht kumulativ, sondern alternativ, sodass erhebliche Störungen allein der Leichtigkeit des Verkehrs auch grundsätzlich ausreichen können, um Maßnahmen nach § 45 Abs. 9 S. 3 StVO zu rechtfertigen. Zur Problemstellung: Der Kläger wandte sich mit seinem Zulassungsantrag (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gegen die Abweisung seiner Anfechtungsklage, mit der er die Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht entlang einer Straße im Stadtgebiet der Beklagten begehrte. Das VG Lüneburg begründete die Klageabweisung im Wesentlichen damit, dass bei einer Benutzung der Straße durch Radverkehr diese den Verkehrsfluss der übrigen Fahrzeuge erheblich stören würden, weil sie aufgrund ihrer geringeren Geschwindigkeit nicht im Verkehrsfluss mitschwimmen würden. Das würde zu einem Rückstaurisiko führen, da die Kraftfahrzeugführenden die Fahrradfahrenden aufgrund der konkreten Straßenverhältnisse rechtmäßigerweise nicht überholen könnten. Da im Einzelfall gefährliche Überholversuche nicht ausgeschlossen werden könnten, bestünde darüber hinaus auch eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der übrigen Verkehrsteilnehmenden.