Detailergebnis zu DOK-Nr. 81363
Naturschutzfachliche Mindestkriterien bei PV-Freiflächenanlagen
Autoren |
J. Vollprecht J. Rezgui |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels 6.10 Energieverbrauch, Elektromobilität |
Infrastrukturrecht 22 (2025) Nr. 1, S. 2-4, 16 Q
Mit dem Solarpaket I wurden erstmals sog. Naturschutzfachliche Mindestkriterien in §§ 37 Abs. 1a, 48 Abs. 6 des EEG 2023 aufgenommen. Diese Mindestkriterien verfolgen das Ziel, die Biodiversität auf den Flächen von nach dem EEG geförderten Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) zu steigern. Die §§ 37 Abs. 1a, 48 Abs. 6 EEG 2023 enthalten einen Katalog von fünf naturschutzfachlichen Mindestkriterien, von denen Betreiber geförderter PV-FFA mindestens drei erfüllen müssen. Die Auswahl der drei zu erfüllenden Kriterien obliegt dabei allein dem Anlagenbetreiber. Auch ein Wechsel zwischen den Kriterien ist möglich, sofern zu jedem Zeitpunkt mindestens drei Kriterien erfüllt sind. Die Pflicht zur Einhaltung der naturschutzfachlichen Mindestkriterien betrifft alle Betreiber von geförderten PV-FFA. Für Betreiber von sog. besonderen Solaranlagen, wie bspw. Agri-PV-Anlagen, Moor-PV-Anlagen, schwimmenden PV-Anlagen oder Parkplatz-PV-Anlagen (vgl. §§ 37 Abs. 1 Nr. 3, 48 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2023) besteht keine Verpflichtung zur Einhaltung der naturschutzfachlichen Mindestkriterien. Dies ergibt sich aus den entsprechenden Verweisen in § 37 Abs. 1a bzw. § 48 Abs. 6 EEG 2023. Begründet wird dies damit, dass diese schon durch ihre jeweiligen zusätzlichen Anforderungen einen Beitrag zur besseren Vereinbarkeit von Energieerzeugung und anderer Bodennutzung leisten.