Detailergebnis zu DOK-Nr. 81485
Urteil des BVerwG vom 06.06.2024 zum Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde gegen verbotenes Gehwegparken, GG Art. 2 I und II, 3 I, 14 I; VwGO § 42 II; StVO §§ 12 IV und IVa, 25 I, 44 I, 45 I 1 und IX 1, 49 I Nr. 12 – 3 C 5.23 (OVG Bremen)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 5.6 Fußgängerverkehr, Fußwege, Fußgängerüberwege 5.13 Ruhender Verkehr (Parkflächen, Parkbauten) |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 43 (2024) Nr. 23, S. 1838-1845
Das aus § 12 IV und IVa StVO folgende Verbot des Gehwegparkens schützt nicht nur das Interesse der Gehwegbenutzer als Teil der Allgemeinheit, sondern auch das individuelle Interesse der Anwohner an einer bestimmungsgemäßen Benutzung des Gehwegs, ohne dabei durch parkende Fahrzeuge erheblich beeinträchtigt zu werden; der Schutz ist vorbehaltlich besonderer örtlicher Gegebenheiten auf den Gehweg der "eigenen" Straßenseite des Anwohners im Straßenabschnitt bis zur Einmündung der nächsten Querstraße begrenzt. In diesem Umfang haben die Anwohner einen Anspruch gegen die Straßenverkehrsbehörde auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten gegen das Gehwegparken. Die Kläger begehren ein straßenverkehrsbehördliches Einschreiten der Beklagten gegen Fahrzeuge, die verbotswidrig aufgesetzt auf den Gehwegen in drei Bremer Straßen geparkt sind.