Detailergebnis zu DOK-Nr. 81483
Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 30.09.2024 zur Sicherung einer Fahrradstraße gegen Durchgangsverkehr durch "Poller", StVO § 45 I, IX 3; VwGO §§ 67 IV, 88 – OVG 1 S 54/24
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 5.3.3 Verkehrsberuhigung, Umfeldverbesserung 5.5 Radverkehr, Radwege |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 43 (2024) Nr. 23, S. 1849-1855
Wird ein nicht teilbarer Verwaltungsakt nur teilweise angegriffen, kann eine auf teilweise Aufhebung gerichtete Klage oder ein diesbezüglicher Antrag bereits aus diesem Grund keinen Erfolg haben. Auf der anderen Seite ist dem Gericht die vollständige Aufhebung eines nur zum Teil angegriffenen, aber nicht teilbaren Verwaltungsakts von Amts wegen verwehrt, da das Gericht nach § 88 VwGO über das Antrags- beziehungsweise Klagebegehren nicht hinausgehen darf. Auch in diesem Fall kann das Begehren eines Antragstellers oder Klägers keinen Erfolg haben. Die Annahme der Voraussetzungen des § 45 IX 3 StVO durch die Behörde setzt die gerichtlich voll überprüfbare Prognose voraus, dass eine auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende konkrete Gefahr beziehungsweise eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besteht. Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 IX 3 StVO können durch die Streckenführung, deren Ausbauzustand, witterungsbedingte Einflüsse, die anzutreffende Verkehrsbelastung und die daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein (BVerwG 03.01.2018 – 3 B 58.16, BeckRS 2018, 372 Rn. 21f.). Eine von der Behörde erkennbar bewusst einheitlich getroffene straßenverkehrsrechtliche Anordnung, die die Anordnung mehrerer Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen in sich vereint, ist der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 45 IX 3 StVO vorliegen, in ihrer Gesamtheit und nicht lediglich bezogen auf einzelne Elemente zugrunde zu legen.