Dieser Download ist nicht möglich!
DOK Straße
Zurück Vor

Detailergebnis zu DOK-Nr. 81487

Die Neuregelungen von Cannabis im Straßenverkehr sowie umweltbezogenen Verkehrsbeschränkungen

Autoren F. Koehl
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht
6.3 Verkehrssicherheit (Unfälle)

Verkehrsdienst 70 (2025) Nr. 1, S. 13-21

Im Jahr 2024 ist der Gesetzgeber im Straßenverkehrsrecht wieder umfangreich tätig geworden. Insbesondere hat er wichtige Änderungen betreffend die Behandlung von Cannabis im Straßenverkehr vorgenommen. Außerdem erfolgte eine Änderung der Straßenverkehrsordnung, mit der der Erlass von Verkehrsbeschränkungen aus umweltbezogenen Gründen erleichtert werden soll. Bei letzterem wurde schon von einem Paradigmenwechsel gesprochen. Der Beitrag zeigt die wichtigsten Änderungen auch anhand von Rechtsprechungsbeispielen auf. § 24a Abs. 1a ff. StVG regeln die Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss, soweit es um eine Ordnungswidrigkeit geht. Die Vorschrift sanktioniert Drogenfahrten im öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug im Zustand der Fahruntüchtigkeit unterhalb der Strafbarkeitsgrenze des § 316 StGB. Mit Wirkung zum 28. August 2024 wurde die Vorschrift geändert. Die Änderung bewirkt eine Hinausnahme des Wirkstoffs Tetrahydrocannabiol (THC) aus der Anlage zu § 24a (und damit aus der Rauschfahrt nach Abs. 2), stattdessen erfolgt eine Sonderregelung in einem neuen Abs. 1a, wonach das Führen eines Kraftfahrzeugs mit zumindest 3,5 ng/ml THC im Blutserum bußgeldbewehrt wird. In einem neuen Abs. 2a wird der Konsum alkoholischer Getränke oder der Fahrtantritt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks im Fall der Überschreitung des THC-Grenzwerts gesondert bußgeldbewehrt, für einen solchen Täter wird die Bußgelddrohung auf bis zu 5 000 € angehoben. Keine Anwendung findet der neue Abs. 2a jedoch auf Medizinalcannabispatienten (neuer Abs. 4). Der Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum ist Tatbestandsmerkmal. Sanktionslos bleibt die Drogenfahrt, wenn die im Blutserum festgestellte THC-Konzentration den genannten Wert nicht erreicht. Eine Rückrechnung wie bei Alkohol ist bei Cannabis nicht möglich.