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Detailergebnis zu DOK-Nr. 81480

Freiraumschutz und -entwicklung im Planungs- und Umweltrecht

Autoren S. Grotefels
A. Wiemann
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
5.0 Allgemeines (Verkehrsplanung, Raumordnung)

UPR, Zeitschrift für Umwelt- und Planungsrecht 45 (2025) Nr. 2, S. 41-50, 5 Q

Freiraum im besiedelten und unbesiedelten Raum ist in Anbetracht einer unvermindert fortschreitenden Flächeninanspruchnahme und zahlreicher neuer Ansprüche an den Freiraum zu einem umkämpften Gut geworden. Damit stellen Freiraumschutz und Freiraumentwicklung auch eine dringliche Aufgabe der Raumplanung dar. Inwieweit das Planungs- und Umweltrecht dieser Aufgabe gerecht wird, soll im Folgenden erörtert werden. Dazu wird zunächst der bestehende Rechtsrahmen zum Thema Freiraum - angefangen bei den verfassungsrechtlichen Vorgaben, über das Raumordnungsrecht, das Bauplanungsrecht und zuletzt das Naturschutzrecht- skizziert. Im Anschluss daran werden Ansätze zur planungsrechtlichen Stärkung des Freiraums vorgestellt. Den Ausführungen in der Abhandlung wird - mangels eines einheitlichen Begriffsverständnisses - das Freiraumverständnis des jeweiligen Gesetzes zugrunde gelegt. Im Raumordnungsrecht wird Freiraum dahingehend verstanden, dass nicht nur die Erdoberfläche, die in einem naturnahen Zustand ist oder deren Nutzung mit ihren ökologischen Grundfunktionen überwiegend verträglich ist, gemeint ist. Es werden auch die Flächen erfasst, auf denen Nutzungen, die im Außenbereich gem. §35 BauGB privilegiert sind, stattfinden. Im Baurecht wird der Begriff gar nicht verwendet. Der Begriff des Außenbereichs i. S. d. § 35 BauGB hat allerdings deutliche Überschneidungen mit dem raumordnungsrechtlichen Freiraumbegriff. Zudem kennt das Bauplanungsrecht einen Freiflächenschutz im Innenbereich. Im Naturschutzrecht findet sich der Begriff Freiraum im Zusammenhang mit dem Naturschutz im unbesiedelten, siedlungsnahen und besiedelten Raum.