Detailergebnis zu DOK-Nr. 81478
Die Novelle 2024 des Bundes-Klimaschutzgesetzes in der Fachplanung am Beispiel der Verkehrswegeplanung
Autoren |
C. Sangenstedt |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 6.10 Energieverbrauch, Elektromobilität |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 44 (2025) Nr. 3, S. 142-151, 68 Q
Für die Fachplanung stellt der Umgang mit schädlichen Klimaeffekten der Planungsmaterie eine Herausforderung dar. In besonderem Maße gilt dies für Fachplanungen im Bereich des Verkehrs. Bei der notwendigen Einsparung von Treibhausgasemissionen präsentiert sich der Verkehrssektor seit Jahren als notorischer "Minderleister". Aus diesem Befund wird in der Öffentlichkeit und im politischen Raum die Forderung abgeleitet, dass der Verkehrsbereich seine Klimaschutzanstrengungen beträchtlich intensivieren müsse. Da die Verkehrswegeplanung ein zentrales Steuerungsinstrument der Verkehrspolitik ist, erscheint der Gedanke naheliegend, dass auch sie einen adäquaten Beitrag zur Stärkung des Klimaschutzes leisten muss. In der nachfolgenden Untersuchung soll ausgelotet werden, ob allein politisch oder auch aus Rechtsgründen verlangt werden kann, dass dem Schutzgut Klima in fachplanerischen Entscheidungsprozessen künftig mehr Gewicht eingeräumt wird. Schon vor der Novelle 2024 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) war die Frage, wie den Zielen dieses Gesetzes in der Fachplanung Rechnung zu tragen ist, Gegenstand von Diskussionen. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 15.07.2024 könnte die Rechtslage eher noch verwickelter geworden sein. Der Gesetzgeber hat die bisherige Klimaschutzkonzeption und die Steuerungsmechanismen des KSG in wesentlichen Punkten verändert. Im Mittelpunkt soll deshalb die Frage stehen, welche Auswirkungen die jüngste Reform des KSG auf dessen Anwendung in Fachplanungsverfahren hat. Da Fachplanung auf diversen Sachgebieten stattfindet, die im Artikel nicht alle ausgeleuchtet werden können, wird sich die Betrachtung auf das Beispiel der Verkehrswegeplanung des Bundes konzentrieren. Obwohl die Einhaltung der nationalen Klimaschutzziele des § 3 KSG künftig somit in erster Linie auf der Ebene der Jahresemissionsgesamtmengen sichergestellt werden soll, sehen § 5 I 2 KSG und die zugehörige Anlage 2a KSG für die Jahre 2020-2030 weiterhin auch sektorale Jahresemissionsmengen vor.