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Detailergebnis zu DOK-Nr. 81720

Radfahrende Personen auf Fußgängerüberwegen

Autoren
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht
5.5 Radverkehr, Radwege
5.6 Fußgängerverkehr, Fußwege, Fußgängerüberwege

Verkehrsdienst 70 (2025) Nr. 5, S. 131-133, 18 Q

Eine immer wieder diskutierte Frage ist es, ob Fahrrad fahrende Personen, die die Fahrbahn auf Fußgängerüberwegen (FGÜ) überqueren wollen, das Vorrecht des § 26 Abs. 1 StVO genießen. Hierzu scheint sich inzwischen eine einheitliche Meinung in der Rechtsprechung gebildet zu haben. Eine zweite häufig gestellte Frage ist es, ob der Radverkehr den FGÜ überhaupt benutzen darf. Nicht jede Fläche, die zum Überschreiten der Fahrbahn durch Fußgänger bestimmt ist, ist auch ein Weg im Sinne des § 26 StVO. Ein FGÜ entsteht durch Aufbringen der Markierung des Vorschriftzeichens gemäß Z 293 StVO. Ein Fußgängerüberweg (auch im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB) ist nur die durch Zebrastreifen markierte Fahrbahnfläche. § 26 StVO räumt als Spezialregelung zu § 1 Abs. 2 StVO Fußverkehr und Rollstuhlfahrern, die die Fahrbahn queren wollen, an Fußgängerüberwegen ("Zebrastreifen") allen Fahrzeugen (außer Schienenfahrzeugen) gegenüber Vorrang ein, um ihnen das gefahrlose Überqueren der Fahrbahn auch im dichten Verkehr zu ermöglichen und ihnen dabei das Gefühl der Sicherheit zu geben. Fahrverkehr darf sich nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern und muss gegebenenfalls warten. Auf dem Fußgängerüberweg (FGÜ) selbst gilt ein Haltverbot. Vor einem FGÜ darf nicht überholt werden.