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Detailergebnis zu DOK-Nr. 81484

Beschluss des OLG Frankfurt vom 24.04.2024 zu § 254 Abs. 1 BGB; § 284 ZPO; § 7 Abs. 1, § 9 StVG; § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG; § 3 Abs. 2a StVO – 9 U 46/23

Autoren
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht
5.5 Radverkehr, Radwege

Verkehrsrechtliche Mitteilungen 72 (2025) Nr. 2, S. 12-13

Hat ein aus Sicht des Kraftfahrers von links die Fahrbahn querender Fußgänger die Fahrbahn bereits betreten und ist noch in Bewegung, darf der Kraftfahrer nicht in jedem Fall darauf vertrauen, der Fußgänger werde in der Mitte der Fahrbahn stehen bleiben. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Fußgänger eine Fahrbahn rennend überquert, ohne auf den fließenden Verkehr zu achten und dieses Verhalten bei ordnungsgemäßer Beobachtung der gesamten Straßenfläche erkennbar gewesen wäre. Handelt es sich bei dem querenden Fußgänger um einen erkennbar älteren Menschen, so gilt zudem die Schutzvorschrift des § 3 Abs. 2a StVO. Der Tatrichter muss auf Antrag der Partei einen Sachverständigen hinzuziehen, wenn das urkundenbeweislich verwertete Gutachten aus einem Ermittlungsverfahren nicht ausreicht, um die von einer Partei zum Beweisthema angestellten Überlegungen und die in ihrem Vortrag angesprochenen aufklärungsbedürftigen Fragen zu beantworten. Der Urkundenbeweis darf nicht dazu führen, dass den Parteien das ihnen zustehende Recht, dem Sachverständigen Fragen zu stellen, verkürzt wird. Der Tatrichter hat eine schriftliche oder mündliche Begutachtung schon dann anzuordnen, wenn eine Partei zu erkennen gibt, dass sie von einem Sachverständigen die Beantwortung weiterer das Beweisthema betreffender Fragen erwartet.