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Detailergebnis zu DOK-Nr. 81719
Gemeingebrauch oder Sondernutzung beim Abstellen von E-Scootern und Mietfahrrädern im öffentlichen Straßenraum?
Autoren |
A. Rebler D. Müller |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 5.3 Stadtverkehr (Allgemeines, Planungsgrundlagen) |
Verkehrsdienst 70 (2025) Nr. 5, S. 115-125, 32 Q
Innenstädte ersticken unter dem hohen Verkehrsaufkommen. Um der Problematik Herr zu werden, wird an verschiedenen Stellen angesetzt. E-Scooter sollen als "Fahrzeuge für die letzte Meile" ein Baustein des Verkehrskonzepts sein, um die Innenstädte zu entlasten. Deren Einsatz hat aber Probleme anderer Art mit sich gebracht: Von ihren Nutzenden willkürlich abgestellte Fahrzeuge blockieren Wege, liegen in Grünflächen und sorgen für Chaos und Ärger. Die Frage der "Gemeinverträglichkeit" des Einsatzes von E-Scootern ist deshalb immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Ähnliches gilt für Mietfahrräder. Die "Gemeinverträglichkeit" eines Verhaltens auf öffentlichen Straßen und Plätzen wird rechtlich durch die Grenzen des Gemeingebrauchs bestimmt. Öffentliche Straßen (im Sinne des Straßenrechts) entstehen durch Widmung. Mit der Widmung verbunden und unmittelbar aus ihr folgend ist der Gemeingebrauch. Gemeingebrauch ist die jedermann ohne besondere Zulassung eröffnete Möglichkeit, die Straße im Rahmen der Widmung zu benutzen. Ein Anspruch auf Benutzung der Straße besteht aber nur, solange eine solche Benutzung auch durch die Widmung vorgesehen wird.