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Detailergebnis zu DOK-Nr. 81609

Beschluss des BVerwG vom 18.09.2024 zur Fortschreibung eines Luftreinhalteplans – Verhältnismäßige Abwägung durch Behörde, BImSchG § 47 I 1 und 3; RL 2008/50/EG Art. 23 I UAbs. 2 S. 1; VwGO §§ 132 II, 133 III 3 – 7 B 22.24 (VGH München)

Autoren
Sachgebiete 3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht
6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 43 (2024) Nr. 24, S. 1941-1944

Verletzt die zuständige Behörde mit ihrer Luftreinhalteplanung die Ergebnisverpflichtung nach § 47 I 1 und 3 BImSchG, kann das Gericht sie zur Fortschreibung der Luftreinhalteplanung verurteilen und ihr eine bestimmte Maßnahme aufgeben, wenn es sich bei dieser um die einzig geeignete und verhältnismäßige Maßnahme zur schnellstmöglichen Einhaltung überschrittener NO2-Grenzwerte handelt. Die Kläger, zwei deutschlandweit tätige und nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigungen, wenden sich gegen die Anpassung der am 11.01.2023 in Kraft getretenen 8. Fortschreibung des Luftreinhalteplans der Beklagten. Der Luftreinhalteplan in der Form der 8. Fortschreibung sah zur Einhaltung des Jahresmittelgrenzwerts für NO2-Immissionen ein mehrstufiges zonales Verkehrsverbot vor (Stufe 1: zonales Fahrverbot für Dieselfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 4/IV und schlechter ab 01.02.2023; Stufe 2: Ausweitung auf Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 5/V ab 01.10.2023; Stufe 3: Wegfall allgemeiner Ausnahmen für Anwohner- und Lieferverkehr ab 01.04.2024). Aufgrund der Entwicklung der NO2-Emissionen beschloss die Beklagte, im Wege der Anpassung der 8. Fortschreibung des Luftreinhalteplans mit Wirkung vom 29.09.2023, die Stufe 2 vorläufig auszusetzen und eine Entscheidung über die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der auf dieser Stufe vorgesehenen Maßnahme auf der Basis aktualisierter Werte voraussichtlich im Mai 2024 zu treffen sowie die Stufe 3 endgültig aufzuheben.