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Detailergebnis zu DOK-Nr. 81603

Rechtliche Anforderungen an Wasserflächen im Bebauungsplan – Schranken der Starkregen- und Hitzeresilienz?

Autoren A. Kukk
R. Ganser
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
7.4 Entwässerung, Grundwasserschutz

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 44 (2025) Nr. 4, S. 214-219, 11 Q

Die Bauleitplanung sieht zur Anpassung an den Klimawandel im Sinne der Starkregen- und Hitzeresilienz immer häufiger eine oberflächengebundene Erfassung, Rückhaltung und Versickerung von Oberflächen- und Niederschlagswasser vor ("wassersensible Stadt"/"Schwammstadt”). Eine wassersensible Siedlungsentwicklung zielt darauf ab, dem natürlichen hydrologischen Kreislauf möglichst nahe zu kommen. Oft sieht sie oberirdische Wasserflächen in Mulden, Senken oder Becken vor, die zugleich verbesserte Aufenthaltsqualität zwischen verdichteter Bebauung schaffen können. Die Ausarbeitung der Hochschullehrer Kukk und Ganser der HfWU Nürtingen/Geislingen legt anhand des Baugesetzbuchs, des Wasserhaushaltsgesetzes und exemplarisch des baden-württembergischen Wassergesetzes dar, dass solche Wasserflächen auf öffentlichen und/oder privaten Flächen festgesetzt werden dürfen (l.) und dass es sich bei nicht nur gelegentlich Wasser führenden Strukturen häufig um Gewässer im rechtlichen Sinn handelt (Il.). Dies hat Rechtsfolgen vor allem für das Eigentum (Ill.), den Eintritt des strengen wasserrechtlichen Regimes (IV.), die Unterhaltungspflicht (V.), zu beachtende Abstände (VI.) und Abwehransprüche (VII.). Die planende Gemeinde muss dies bedenken. Sie muss deswegen aber sicher nicht Abstand von einer solchen Planung nehmen. Oberflächengebundene Erfassung, Rückhaltung und Versickerung durch Wasserläufe und Wasserflächen lässt sich im Bebauungsplan regeln. Das BVerwG hat schon vor über 20 Jahren bestätigt, dass ein Bebauungsplan zur Beseitigung von Niederschlagswasser ein dezentrales System privater Versickerungsmulden und Grünflächen festsetzen darf. § 9 BauGB enthält Festsetzungsmöglichkeiten für Wasserflächen, die laufend erweitert und ergänzt werden: Zu beachten ist die Unterscheidung der Festsetzung von "Flächen“ und "Maßnahmen“ in § 9 Absatz 1 BauGB. Es bestehen weitaus mehr Möglichkeiten zur Festsetzung von Flächen als von Maßnahmen.