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Detailergebnis zu DOK-Nr. 81607

Motorradlärm – Gefahrenlage im verkehrsrechtlichen Sinn und Umsetzung von Minderungsmaßnahmen

Autoren U. Weese
S. Kaufmann
C. Häcker
S.I.J. Kenzler
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht
6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz

Lärmbekämpfung 20 (2025) Nr. 2, S. 40-43, 1 B, 10 Q

In der Ausgabe 1/2024 der Lärmbekämpfung wurde im Artikel "Motorradlärm – anders als der übrige Straßenverkehr" berichtet, wann der Motorradlärm atypisch gegenüber dem Lärm des Gesamtverkehrs hervortritt und daher die Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) nicht geeignet sind, die Lärmsituation sachgerecht zu beurteilen. Um verkehrsrechtliche Anordnungen erlassen zu können, ist das atypische Hervortreten des Motorradlärms allerdings nicht ausreichend. Vielmehr muss auch eine Gefahrenlage gemäß § 45 Abs. 9 Satz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) für die Lärmschutzbelange der Wohnbevölkerung bestehen. Wann die Zumutbarkeit von Lärm überschritten ist, sodass von einer solchen Gefahrenlage auszugehen ist, wird im Artikel näher betrachtet. Für die Wohnbevölkerung und Erholungssuchende in landschaftlich attraktiven Gebieten, die zudem noch für Motorradfahrende attraktive Streckenführungen bieten, stellt der Lärm von Motorrädern eine erhebliche Belastung dar. Motorräder klingen anders als Pkw und Lkw und sind vor allem an Wochenenden und Feiertagen sowie vorzugsweise bei schönem Wetter unterwegs. Diese Häufungen von Motorrädern in landschaftlich attraktiven Gebieten und bei attraktiven Ausflugszielen führt zu Konflikten.