Detailergebnis zu DOK-Nr. 81606
Beschluss des OLG Hamm vom 05.08.2024 zu §§ 7, 17 Abs. 2 StVG; § 3 StVO – 7 U 57/24
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| Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 6.3 Verkehrssicherheit (Unfälle) |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 72 (2025) Nr. 2, S. 14-15
Zur Feststellung des verkehrswidrig einen Lkw auf der Straße überholenden Pkw beim Zusammenstoß mit einem Pkw in Gegenrichtung: Ein späterer Unfall kann einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht allein schon deshalb zugerechnet werden, weil das Fahrzeug bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit erst später an die Unfallstelle gelangt wäre. Vielmehr muss sich in dem Unfall gerade die auf das zu schnelle Fahren zurückzuführende erhöhte Gefahrenlage aktualisieren. Die kritische Verkehrslage beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zutreffend hat das LG die Klage abgewiesen. Ansprüche des Kl. aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG scheiden aus.