Detailergebnis zu DOK-Nr. 81596
Klimaschutz als Abwägungsbelang in der Bauleitplanung
| Autoren |
F. Shirvani |
|---|---|
| Sachgebiete |
0.16 Klimaschutz, Nachhaltige Entwicklung, Ressourcenschonung, Lebenszyklusbetrachtung, Ökobilanz 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 5.3 Stadtverkehr (Allgemeines, Planungsgrundlagen) |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 44 (2025) Nr. 7, S. 447-451, 75 Q
In dem Beitrag wird untersucht, welchen Stellenwert der Klimaschutz im Bereich der Bauleitplanung, namentlich im Rahmen der planerischen Abwägung, hat. Dabei wird erörtert, ob der Klimaschutz seit dem Klimaschutzbeschluss des BVerfG im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung ein stärkeres Gewicht erhalten hat. Zudem wird diskutiert, welches Verhältnis zwischen den klimaschutzrelevanten Abwägungsbelangen besteht, zu denen etwa die Nutzung erneuerbarer Energien und die Schaffung von Grünflächen gehören. Schließlich wird eruiert, wie etwaige Konflikte zwischen dem Klimaschutz und dem Eigentumsgrundrecht planungsrechtlich zu lösen sind. Denkt man über den Zustand der deutschen Städte und Gemeinden im Bereich des Klimaschutzes nach, stellt sich die Frage, ob sich diese bereits auf dem Pfad zur grünen, treibhausgasneutralen Stadt befinden. An rechtspolitischen Konzepten, wie die "grüne Stadt“ der Zukunft oder die "Green City“ aussehen soll, fehlt es beileibe nicht. So haben etwa 2020 die für die Stadtentwicklung zuständigen europäischen Ministerinnen und Minister die sogenannte neue Leipzig-Charta als Leitdokument für eine zeitgemäße Stadtpolitik verabschiedet. In dieser Charta wird das Bild der "grünen Stadt" skizziert, die sich insbesondere durch eine klimaneutrale Energieversorgung auszeichnet, einen klimaneutralen Gebäudebestand aufweist und ihren Einwohnern Zugang zu Grün- und Freizeitflächen verschafft. Allerdings ist klärungsbedürftig, ob Städte und Gemeinden überhaupt über die effektiven Werkzeuge verfügen, um diese anspruchsvollen Ziele zu verwirklichen. Zu den Klimaschutzinstrumenten der Städte und Gemeinden gehören zweifellos diejenigen des Städtebaurechts im Allgemeinen und der Bauleitplanung im Besonderen.