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Detailergebnis zu DOK-Nr. 81721

Rechtsprechungsübersicht zum Umweltrecht

Autoren A. Korbmacher
Sachgebiete 3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 44 (2025) Nr. 10, S. 705-710, 39 Q

Der Beitrag gibt einen Überblick über die maßgebliche Judikatur des BVerwG zum Umweltrecht im Jahr 2024. Es tut sich nach wie vor viel im Umweltrecht. Vor allem auf der gesetzgeberischen Ebene. Die Änderungen des EnWG sind Legion und kaum mehr nachzuhalten. Allein im Zeitraum von Oktober 2023 bis Mai 2024 wurde dieses Gesetz fünfmal, teilweise umfassend, geändert. Und das ist natürlich nicht das Ende der Fahnenstange. Ein weiterer umfangreicher Entwurf zur Änderung des EnWG hat am 13.11.2024 das Bundeskabinett passiert und konnte nur aufgrund des Ampel-Aus nicht weiterverfolgt werden. Auch die Änderung des BImSchG durch das "Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und Umsetzung von EU-Recht" ist hier zu nennen. Der Titel des Gesetzes weist schon auf dessen Inhalt deutlich hin. Es geht auch hier einmal mehr um das Dauerthema Verfahrensbeschleunigung. Auf europäischer Ebene wurde Ende 2023 die wichtige Notfallverordnung in wesentlichen Teilen bis 2025 verlängert und einige Regelungen in die EE-RL (RED III) überführt und damit zum Dauerrecht erhoben. Interessieren diese und weitere Änderungen im Allgemeinen nur die Fachkreise, so ist die Novellierung des Klimaschutzgesetzes dank des ihr vorausgehenden und sie begleitenden ausgiebigen politischen Streits von einer breiteren Öffentlichkeit allgemein wahrgenommen worden. Mehrere Umweltorganisationen haben hiergegen in Karlsruhe umgehend Verfassungsbeschwerden erhoben, da sie das novellierte Klimaschutzgesetz in verfassungswidriger Weise "entkernt" sehen. Ein Ende der Novellierungswelle ist nicht absehbar. Auch der Bruch der Ampelkoalition wird nur vorübergehend das Tempo reduzieren und einige Vorhaben auf Eis legen. Zu nennen sind insbesondere der Entwurf des Gesetzes zu Stärkung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungs- und Genehmigungsverfahren und die Novellierung des BauGB und des UmwRG, die nach langen Diskussionen auf den Weg gebracht wurden und als Gesetzentwürfe vorliegen. Der Gesetzentwurf zum UmwRG enthält in § 1 wiederum nur eine Erweiterung des abschließenden Katalogs der Anwendungsfälle des Gesetzes und verzichtet damit auf den Wechsel hin zu einer Generalklausel.