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Detailergebnis zu DOK-Nr. 82011

Schwammstadtprinzip und Haftung

Autoren P. Queitsch
Sachgebiete 3.0 Gesetzgebung
7.4 Entwässerung, Grundwasserschutz

UPR, Zeitschrift für Umwelt- und Planungsrecht 45 (2025) Nr. 6, S. 206-212, 62 Q

In Anbetracht der in den letzten Jahren aufgetretenen Trockenzeiten wird in der "Nationalen Wasserstrategie (März 2023)" das "Schwammstadtprinzip" als wegweisend dargestellt. Dieses ist vom Ansatz gesehen zwar richtig, darf aber nicht dazu führen, dass die abwasserbeseitigungspflichtigen Städte und Gemeinden der Gefahr einer Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) ausgesetzt werden, weil sich zum Beispiel vom öffentlichen Kanalnetz abgekoppelte Grundstückseigentümer gegenseitig unter Wasser setzen. Hinzu kommt, dass der Klimawandel nicht nur Trockenperioden aufweist. Das Jahr 2024 hat gezeigt, dass ebenso eine Zunahme von Starkregenereignissen zu verzeichnen ist. Dieses wiederum kann zu ansteigenden Grundwasserständen mit Nässeschäden in Kellern führen, wenn dort keine sogenannte "weiße Wanne" gegen drückendes Grundwasser eingebaut worden ist. Vor diesem Hintergrund ordnet die nachfolgende Darstellung das sogenannte Schwammstadtprinzip in den haftungsrechtlichen Hintergrund ein. § 55 Abs. 2 WHG gibt bundesrechtlich vor, dass Niederschlagswasser im Rechtssinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG ortsnah versickert, verrieselt, direkt oder über eine Kanalisation beseitigt werden soll, soweit dem keine wasserrechtlichen, sonstige öffentliche Vorschriften sowie wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Diese bundesgesetzliche Soll-Regelung bedarf keiner Änderung unter dem Gesichtspunkt des "Schwammstadtprinzips", weil es insbesondere unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten zu vermeiden ist, dass etwa Streitigkeiten unter Nachbargrundstückseigentümern entstehen, wenn eine nicht ordnungsgemäße Eigenbeseitigung des Niederschlagswassers stattfindet und deshalb ein Grundstückseigentümer mit Nässeschäden auf seinem Grundstück gerichtlich erfolgreich einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB gegen den Nachbargrundstückseigentümer geltend macht, der auf seinem Grundstück das Niederschlagswasser versickert. Die "Soll-Vorgabe" in § 55 Abs. 2 WHG etwa zu einer "Ist-Vorgabe" abzuändern, würde deshalb neue unerwünschte Problemstände hervorrufen.