Detailergebnis zu DOK-Nr. 81897
Die "Halbierung der Planungszeiten"... eine endlose Geschichte? Oder wird jetzt alles besser?
| Autoren |
D. Posch |
|---|---|
| Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Infrastrukturrecht 22 (2025) Nr. 6, S. 141-146, 7 Q
Die Koalitionsfraktionen von SPD, den Grünen und FDP hatten in der letzten Legislaturperiode von 2021 bis 2025 eine Halbierung der Planungszeiten versprochen. Die Änderungen bestanden im Wesentlichen darin, innerhalb des unveränderten verwaltungsrechtlichen Genehmigungssystems Korrekturen vorzunehmen. Einen "Ruck" haben die Änderungen nicht bewirkt, insbesondere nicht im Verkehrsbereich. Grundlegende, strukturelle Änderungen sind ausgeblieben. Es ging um Fristverkürzungen, Stichtagsregelungen, mehr Personal und Digitalisierung, Verzicht auf Erörterungstermine, Erleichterungen bei Änderungsverfahren und den gesetzlichen Hinweis auf das "besondere öffentliche Interesse" an Infrastrukturmaßnahmen. Seit Anfang der 1990er-Jahre versuchen wir es mit derartigen systemimmanenten Änderungen, die sich bislang immer nur als völlig unzureichend erwiesen haben. Eine Ausnahme bildete das LNGG, das Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases, das als Muster für andere wichtige Infrastrukturprojekte angekündigt wurde und auf das sich auch die neue Koalition beruft. Es war ein begrüßenswerter Anfang, der leider nicht Schule gemacht hat. Wird das auch jetzt der Fall sein? Schwerwiegende, sachliche Gründe für die Länge der Verfahren sind: Europarechtliche und insbesondere verfassungsrechtliche Grenzen. Der Klimabeschluss des BVerfG mit seiner Interpretation des Staatsziels "Umweltschutz" kann mit verwaltungsrechtlichen Mitteln alleine nicht umgesetzt werden. Der Verwaltungsakt in der Form des Planfeststellungsbeschlusses ist kein Instrument, mit dem man wirtschafts- und gesellschaftspolitische Prozesse erfolgreich steuern kann. Großen und bedeutenden Projekten im Bereich der Energiepolitik und der Mobilitätspolitik liegen sachliche und politische Auseinandersetzungen zugrunde, denen nicht mit dem Mittel der verwaltungsrechtlichen "Planrechtfertigung" Rechnung getragen werden kann. In der Wissenschaft und den Diskussionen in der Gesellschaft, häufig ausgelöst durch Bürgerinitiativen, sind weitere Belange entwickelt worden, die der Gesetzgeber übernommen und die zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung in erheblichem Umfang grundgesetzlichen Schutz genießen. Diese Entwicklung hat zur Folge, dass immer mehr geschützte Belange in den Abwägungsprozess und damit die zu beteiligenden Stellen einbezogen werden müssen. Dies führt zwangsläufig zu einer erheblichen Verlängerung der Planungszeiten. Die frühere Bürgerbeteiligung führt ebenso zur Verlängerung, weil sie zwangsläufig Änderungen bewirkt, die neue Betroffenheiten schaffen, die zu neuen Offenlagen etc. führen und so maßgeblich die Verfahren verlängern. Die umfassende Abwägung aller Belange, die Anhörung der Träger öffentlicher Belange und Verbände und die Prüfung der Unvermeidbarkeit umweltrelevanter Eingriffe, zeitaufwendiger Alternativenprüfungen im Genehmigungsverfahren ist unverzichtbar.