Detailergebnis zu DOK-Nr. 81901
Beschluss des OLG Celle vom 15.10.2024 zu § 7 Abs. 1 StVG, §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 5, 10 StVO, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG – 14 U 143/24
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3.9 Straßenverkehrsrecht 5.5 Radverkehr, Radwege |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 72 (2025) Nr. 6, S. 44-45
Bei Unfällen zwischen einem aus einer Ausfahrt kommenden Kfz (§ 10 StVO) und einem den Gehweg befahrenden Radfahrer (Verstoß gegen §§ 1 II, 2 V StVO, soweit der Radfahrer älter als 10 Jahre und keine Aufsichtsperson iSd § 2 V 3 StVO ist) kommt in der Regel eine Schadensteilung in Betracht, die sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Ist ein unfallursächlicher schuldhafter Verkehrsverstoß des Kraftfahrzeugführers nicht nachgewiesen, kann grundsätzlich auch die Alleinhaftung des Radfahrers erwogen werden, wenn bei diesem ein grober Verkehrsverstoß feststeht. Wenn es sich bei einem Unfallteilnehmer nicht um einen Erwachsenen, sondern noch um einen Jugendlichen handelt, der aufgrund seiner noch nicht abgeschlossenen Entwicklung und geringeren Lebenserfahrung weitaus sorgloser und nicht so umsichtig im Straßenverkehr agiert wie ein Erwachsener, ist dies bei der Haftungsabwägung zu beachten.